Ihr gutes Recht – Rehabilitation
Als Asthmatiker haben Sie alle vier Jahre Anspruch auf eine Reha-Maßnahme, bei medizinisch begründeter Notwendigkeit auch öfter. Viele Patienten mit chronischen Erkrankungen scheuen sich, den Aufwand auf sich zu nehmen, mit dem der Weg – von der Antragstellung bis zum Kurantritt – oftmals gepflastert ist. Aber auch wenn Ihr Antrag vielleicht beim ersten Mal abgelehnt wird, sollten Sie sich keinesfalls entmutigen lassen. Es hat sich gezeigt, dass ein Widerspruch von Seiten der Patienten im zweiten Anlauf in mehr als 80 Prozent doch zum gewünschten Erfolg führt.
Schließlich sorgt die Rehabilitation dafür, dass Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen wieder aktiv am sozialen Leben teilhaben können. Sie fördert das Wiedererlangen wichtiger Alltagsfähigkeiten, beispielsweise nach einer Akutversorgung im Krankenhaus („Anschlussheilbehandlung“), und trägt letztendlich dazu bei, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten und damit Beiträge für die Sozialversicherung zu sichern.
Leichter zum Ziel dank Gesundheitsreform 2007
Seit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 ist die Rehablitation eine Pflichtleistung der Krankenkassen – das heißt, Ihre Rechte als Versicherter sind deutlich gestärkt worden. Bislang herrschte bei Patienten oft Verunsicherung darüber, bei welchen Krankheiten man einen Anspruch auf Reha hat und ob die Maßnahme von der Krankenkasse genehmigt wird.
Jetzt gilt ohne Ausnahme: Alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich.
Wunsch- und Wahlrecht
Mit der Reform (festgehalten in § 9, Sozialgesetzbuch IX) haben Sie nun auch das Recht, eine Einrichtung Ihrer Wahl auszusuchen, sofern Sie zwei Vorgaben beachten:
- Das von Ihnen ausgewählte Haus muss zertifiziert sein. Zertifizierung heißt, dass die Einrichtungen sich regelmäßig einer unabhängigen Qualitätsprüfung unterziehen, in der sie einen hohen medizinischen Standard nachweisen müssen – das ist ein klarer Vorteil für Sie als Patient.
- Es dürfen keine medizinischen Gründe gegen Ihre Wahl sprechen.
Bisher standen nur diejenigen Reha-Kliniken zur Verfügung, mit denen die Krankenkasse einen Versorgungsvertrag hatte, und in der Regel gab der Rehabilitationsträger den Kurort vor.
Ein Rehabilitationsträger (ob Gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung oder ein anderer Träger) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selbst zahlen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor – üben Sie also Ihr Wahlrecht aktiv aus, und vermerken Sie Ihren Vorschlag deutlich im Antrag, den Sie vor jeder Kur ausfüllen müssen.
Lassen sie sich gegebenenfalls beraten, wenn Sie Hilfe beim Antrag und bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen benötigen, beispielsweise bei verschiedenen Patientenorganisationen, die Ihnen für alle diese und ähnliche Fragen zur Verfügung stehen.
Sie sind es wert, das Beste für sich zu tun!
Reha-Klinik finden
Sprechen Sie am besten mit ihrem Arzt oder einem Ansprechpartner Ihrer Krankenkasse – sie sind die Experten, wenn Sie auf der Suche nach einer passenden Einrichtung sind.
Falls Sie zusätzlich schon einmal im internet stöbern wollen, helfen diese Adressen weiter:
www.Deutsche-Rentenversicherung-Bund.de
Darüber hinaus können sie ein Verzeichnis stationärer Einrichtungen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bestellen:
Walter-Kolb-Straße 9–11, 60594 Frankfurt/Main, Telefon 069 605018-0.






